Speditionsauftrag

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Haftungsbegrenzungen nach Ziffer 23 ADSp, die für Spediteure im Sinne der §§ 453 ff HGB und Frachtführer im Sinne der §§ 407 ff HGB gelten, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

 

23. 
Haftungsbegrenzungen

 

 

23.1
Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt.

 

 

23.1.1

auf 5 € für jedes Kilogramm des Rohgewichtes der Sendung;

 

 

23.1.2
bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transportes mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;

 

 

23.1.3
bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einfluss einer Seebeförderung, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf 2 SZR für jedes Kilogramm.

 

23.1.4

in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1 Mio. € oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

 

 

23.2
Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht

 

- der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist

- des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist

 


23.3
Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden anDrittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von 100.000 € je Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.

 

23.4
Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadensereignis erhoben werden, begrenzt auf 2 Mio. € je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.

 

 

23.5
Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB